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Kleinunternehmer-Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung

Ein Gebrauchtwagenhändler führte im Rahmen seiner Tätigkeit steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes unterlagen. Seine in 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze betrugen 27.358 Euro bzw. 25.115 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte er gemäß dem Differenzbetrag (Handelsspanne) mit 17.328 Euro (2009) bzw. 17.470 Euro (2010).
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Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt – Änderung der Steuerfestsetzung möglich

Wenn dem Finanzamt ein unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt wird, ist eine neue Tatsache gegeben, die zur Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, wenn lediglich für Teilzeiträume Eintragungen vorhanden und die Fahrtziele und aufgesuchten Kunden nicht hinreichend genau bezeichnet sind.
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